Hamburger Alster

Privatgutachten

Das Privatgutachten unterscheidet sich zum Gerichtsgutachten im Wesentlichen dadurch, dass die Beauftragung nicht durch das Gericht erfolgt. Aus diesem Grund werden Privatgutachten auch außergerichtliche erstattete Gutachten genannt. In den meisten Fällen ist die Aufgabe bzw. die Aufgabenstellung nicht immer zweifelsfrei vorgegeben. Somit muss in den meisten Fällen im Vorfeld die Aufgabenstellung klar definiert werden.

In diesem Punkt stehe ich Ihnen mit meinem Sachverstand zur Seite. Das Privatgutachten ist auch nicht minderwertig im Vergleich zum Gerichtsgutachten!

Der Kundenkreis

  • Privatpersonen
  • Versicherungen
  • Firmen aus dem Handwerk- oder Industriesektor
  • Verwaltungen oder Behörden
  • für Bauträger
  • für Generalunternehmer
  • für Wohnungsverwaltungen
  • für Wohnungseigentümergemeinschaften
  • für Baugenossenschaften

Das Privatgutachten ist auf keinen Fall als Gefälligkeitsgutachten zu betrachten! Der Sachverständige ist im Grundsatz bei der Erstellung des Gutachtens dazu verpflichtet, das Gutachten unparteiisch, objektiv sowie gründlich und gewissenhaft zu erstellen. Auch im Bereich der Schadensgutachtung und Beweissicherung spielt das Privatgutachten eine wichtige Rolle. Das Privatgutachten kann im Falle eines Versicherungsschadens als Schadensgutachten dienen. Auch als Beweissicherung kann das Privatgutachten zur Feststellung und Durchsetzung berechtigter Ansprüche vorgelegt werden.

Dazu zählen:

  • Schadensursachen und Schadensfeststellungen
  • Beweissicherung
  • Zustandsbewertung
  • Mängelfeststellung
  • Fachtechnische Revision - Durchführung von Wartungsbegehungen

Vor allem die Emotionalisierung der Parteien ist entscheidend. Eine schnelle und verhältnismäßig preiswerte Problemlösung kann ein Privatgutachten sein, wenn beide Vertragsparteien sachlich bleiben und alle Fragestellungen objektiv behandeln.

Das Schadensgutachten ist eine Form des Privatgutachtens. Beim Schadensgutachten kann ein ganz bestimmter Schaden oder Mangel dokumentiert und analysiert werden. In einem Schadensgutachten wird erläutert, um was für ein Schaden es sich handelt. Da Schäden in und an Gebäuden die unterschiedlichsten Ursachen aufweisen können, ist immer dazu zu raten, dies durch einen Sachverständigen aufnehmen zu lassen.

Die Bezeichnung "Schadengutachten" stellt keine eigene Gutachtenform dar. Die Bezeichnung "Schadengutachten" ist entweder ein Privatgutachten, ein Gerichtsgutachten oder ein Schiedsgutachten.

Trotz aller Vorsicht und Vorsorge kann ein Schaden entstanden sein und dieser muss dann schnell behoben werden. Zum Beispiel wäre sonst der Baufortschritt gefährdet, Folgegewerke an der Weiterführung ihrer Arbeit behindert oder Gefahrenpotentiale könnten bestehen und ähnliches.

In solchen Fällen bietet sich dann eine Beweissicherung an. Die Beweissicherung kann dann über ein Gericht erfolgen oder privat beauftragt werden.

Die Beauftragung zu einer Beweissicherung durch ein Gericht, nennt man ein „Selbständiges Beweisverfahren“. Mit einem Anwalt zusammen können Sie ein Selbständiges Beweisverfahren beantragen. Das daraus resultierende Ergebnis eines solchen Verfahrens ist das Gerichtsgutachten. Dieses Gutachten kann in dem Rechtsstreit als verbindliches Gerichtsgutachten eingebracht werden.

Es kann sinnvoll sein, wenn es der Prozessvorbereitung und/oder der Prozess-Risikoabwägung dient, vor einem zu erwartendem Rechtsstreit ein Privatgutachten heranzuziehen. Möchten Sie dieses Beweisverfahren nicht anwenden, da zum Beispiel die Fertigstellung über den gerichtlichen Weg Ihnen zu lange dauert, sollten Sie versuchen eine verwendbare Beweissicherung im Privatverfahren zu erlangen. Ein Fachmann, also ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, ein staatlich anerkannter Sachverständiger, ein verbandsgeprüfter Sachverständiger, oder ein personenzertifizierter Sachverständiger nach DIN EN 17024, sollte beauftragt werden, um den Beweisen mehr Gewicht zu verleihen. Privat gesicherte Beweise sind lediglich ein Parteivortrag im gerichtlichen Rechtsstreit.

Dem Gerichtsgutachten ist der Vorzug zu geben, wenn an einem Rechtsstreit kein Weg mehr vorbeiführt. Wird ein Privatgutachten von einer Partei in das gerichtliche Verfahren eingebracht, wird dieser als ein einseitiger qualifizierter Parteivortrag Bestandteil der Gerichtsakte. Sollte es im Laufe des Gerichtsverfahrens zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens kommen, so kann / wird das Gericht hierzu Bezug nehmen.

In Ihrem konkreten Fall sollten Sie sich vorab aber immer von einem kompetenten Anwalt beraten lassen.

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